Berufsunfähigkeitsversicherung 

Erwerbsminderungsrente

Zum 01.01.2001 wurden die bis dahin gültigen gesetzlichen Vorsorgebausteine Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente für alle Neurentner abgeschafft und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt, die im sechsten Sozialgesetzbuch geregelt ist. Dieser Artikel gewährt einen Einblick in die Erwerbsminderungsrente. Folgende Themen werden behandelt:

  • Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
  • Die Leistungen der Erwerbsminderungsrente
  • Besteuerung der Erwerbsminderungsrente

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sind im § 43 des 6. Sozialgesetzbuches erläutert. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind teilweise oder voll erwerbsgemindert
  2. Sie erfüllen die Wartezeiten
Die Voraussetzungen im Detail:

Teilweise und volle Erwerbsminderung

Ob Sie Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente erhalten, wird anhand Ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit beurteilt.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

Beachten Sie, dass bei der Prüfung nicht Ihr Beruf, sondern eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (egal welcher Güte) zugrunde gelegt wird. Können Sie 6 Stunden am Tag "irgendeiner Beschäftigung" nachgehen, dann sind Sie im Sinne der Sozialversicherung nicht erwerbsgemindert und somit nicht anspruchsberechtigt.

Wartezeiten

Die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) beschreibt den Zeitraum, in dem Sie bereits insgesamt Beiträge in die Rentenkasse gezahlt haben. Sie beträgt 5 Jahre - also 60 Monate. Dabei ist es unerheblich, wann beziehungsweise ob Sie die Beiträge "am Stück" eingezahlt haben. Falls Sie also zwischenzeitlich eine Beitragspause in Form eines Auslandsjahres oder einer Selbständigkeit hatten, ist dies egal. Wichtig ist nur, dass Sie insgesamt auf 60 Kalendermonate kommen.

Neben der allgemeinen Wartezeit besteht eine spezielle Wartezeit von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit.

Somit haben gerade Berufseinsteiger keinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.

 

Die Leistungen der Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente wird monatlich an den Leistungsberechtigten ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach den bisherigen Arbeitsverdiensten und wird in so genannte Entgeldpunkte umgerechnet. Jeder Pflichtversicherte erhält jährlich eine Renteninformation, in der der aktuelle Rentenanspruch bei voller Erwerbsminderung (siehe oben) ausgewiesen wird. Sollten Sie bislang keine Renteninformation erhalten haben, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anfordern.

 



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