Berufsunfähigkeitsversicherung 

Dienstunfähigkeit bei Soldaten auf Zeit (Zeitsoldaten)

Im Unterschied zu Berufssoldaten, erhalten Zeitsoldaten kein dauerndes Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit, sondern zeitlich begrenzte Übergangsleistungen. Welche Leistungen beansprucht werden können, hängt von der Dauer der Wehrdienstzeit ab.

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sieht folgende Leistungen vor:

  • Übergangsgebührnisse für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren
  • Übergangsbeihilfe

Aber beginnen wir erst einmal mit der eigentlichen Dienstunfähigkeit:

Definition der Dienstunfähigkeit bei Soldaten auf Zeit (Zeitsoldaten)

Die Dienstunfähigkeit für Soldaten auf Zeit (Zeitsoldaten) ist im §55 des Soldatengesetzes geregelt. Hier der Auszug (2. Absatz §55):

Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.

Im hier genannten Absatz 4 des § 44 ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit geregelt. Die Vorschrift lautet:

Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

Leistungen bei Dienstunfähigkeit für Soldaten auf Zeit (Zeitsoldaten)

Wie bereits erwähnt, hängt die Versorgung von der Dauer der Wehrdienstzeit ab:

Übergangsgebührnisse

Übergangsgebührnisse erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren. Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dienstzeit:

  • 4 bis 5 Jahre Wehrdienstzeit: 7 Monate
  • 6 bis 7 Jahre Wehrdienstzeit: 1 Jahr
  • 8 bis 11 Jahre Wehrdienstzeit: 1 Jahr und 9 Monate*
  • ab 12 Jahren Wehrdienstzeit: 3 Jahre*
    *) Kürzere Zeiten für Offizierslaufbahn mit Hochschulabschluss und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes.

Die Übergangsgebührnisse betragen in der Regel 75% des letzten Dienstbezugs. Unter gewissen Umständen erhöht oder verringert sich der Prozentsatz. Die genauen Regelungen können im §11 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgelesen werden.

Übergangsbeihilfe

Die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt und richtet sich in der Höhe ebenfalls nach der Dienstzeit:

  • weniger als 10 Monate: Höhe des Entlassungsgeldes
  • 10 bis 17 Monate: das Eineinhalbfache der Dienstbezüge des letzten Monats
  • 18 Monate und weniger als zwei Jahre: das Einvierfünftelfache der Dienstbezüge des letzten Monats
  • zwei und weniger als vier Jahre: das Zweifache der Dienstbezüge des letzten Monats
  • vier und weniger als acht Jahre: das Vierfache der Dienstbezüge des letzten Monats
  • acht bis einschließlich 20 Jahre: das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats
  • mehr als 20 Jahre: das Achtfache der Dienstbezüge des letzten Monats

Auch diese Leistungen verringern sich unter gewissen Umständen. Die genauen Regelungen können im §12 und §13 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgelesen werden.

 

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