Berufsunfähigkeitsversicherung 

Berufsunfähigkeitsversicherung über berufsständische Versorgungseinrichtungen

Für bestimmte kammerfähige freie Berufe existieren berufsständische Versorgungseinrichtungen, in der man mittels Gesetz Pflichtmitglied wird. Derzeit existieren 85 (auf Landesrecht beruhende) öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten freien Berufe. Dazu gehören Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure.

Neben der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gehört auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu den Leistungsbausteinen. Allerdings ist die Absicherung nicht mit der aktuellen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbar, sondern kann allenfalls als Basisschutz betrachtet werden. Wer kann, sollte zusätzlich privat vorsorgen. Gründe hierfür sind die hohen Voraussetzungen an eine satzungsgemäße Berufsunfähigkeit, die abstrakte Verweisungsmöglichkeit innerhalb eines Kammerberufes und die teils sehr harten Verpflichtungen in Bezug auf die Rückgabe der eigenen (schwer erarbeiteten) Zulassung.

Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente variieren von Kammer zu Kammer. Aus diesem Grund ist eine pauschale Aussage hierüber nicht möglich. Verallgemeinernd kann gesagt werden, dass die Voraussetzungen wesentlich höher sind, als in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies sei an 3 Beispielen veranschaulicht:

1: Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei einer Ärztekammer

Ärzte in dieser Kammer haben ein Problem: Sie müssen nicht nur Ihre Tätigkeit vollständig aufgeben, sondern (wenn vorhanden) auch die eigene Praxis. Wer dies tut und nach 2 Jahren wieder arbeiten kann/muß/möchte, darf komplett von vorne anfangen. Keine Zahlungspflicht besteht, solange auch nur irgendeine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Hier die Erläuterung im Originaltext:

  • Die Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen:
    Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn aus Krankheitsgründen jegliche Möglichkeit ärztlicher Berufsausübung entfällt. Es genügt nicht, dass die bisherige ärztliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Vielmehr ist eine Verweisung auf andere ärztliche Tätigkeiten, auch auf andere Fachgebiete, hinzunehmen. Auch reicht eine Einschränkung der Kräfte nicht aus, die nur noch verringerte Berufseinkünfte erzielen lässt.
  • Die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit:
    Bei niedergelassenen Ärzten gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird. Bei angestellten Ärzten gilt die Tätigkeit erst dann als eingestellt, wenn die Gehaltszahlungen enden (Ende der Lohnfortzahlung).

2: Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte

Nicht nur Ärzte, sondern auch Anwälte müssen Ihre Tätigkeit vollständig einstellen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Rückgabe der Zulassung. Man stelle sich dies einmal bei einem Answaltsnotar vor, der 10 Jahre auf die Zuteilung eines Notariats gewartet hat und nun alles aufgeben muß. So schlimm es klingt, aber hier kann man einem Anwalt fast nur wünschen berufsunfähig zu bleiben und nicht zu genesen. Sonst ist nicht nur die Existenz, sondern auch die Berufsunfähigkeitsrente futsch. Hier ein Satzungsauszug:

Jedes Mitglied, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.

Jedoch scheint es unter Anwälten etwas kollegialer zuzugehen. So kann von den oben genannten Regelungen zu Gunsten des Versicherten abgewichen werden. Hier der Auszug:

Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann der Verwaltungsausschuss in begründeten Einzelfällen die Berufsunfähigkeitsrente von abweichenden Voraussetzungen ganz oder teilweise, auch zeitlich beschränkt, zuerkennen. Hierüber entscheidet die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses nach freiem Ermessen.

3: Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei einer Ingenieurkammer

Dass es auch weniger restriktiv geht und man die Mitglieder nicht gleich zur Aufgabe der eigenen Existenz zwingen muß, zeigt eine Ingenieurkammer. Hier ist zwar eine Wartezeit von 3 Jahren (außer bei Berufsunfähigkeit durch Unfall) zu erfüllen, aber man ist bei einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit flexibler:

Selbständige Mitglieder, die ihr Büro wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit durch einen Vertreter fortführen lassen, erhalten Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit für die Dauer von höchstens vier Jahren; nach Ablauf dieser Frist setzt die Weitergewährung des Ruhegelds die Übergabe oder die Auflösung des Büros voraus.

Und hier noch die Definition der Berufsunfähigkeit:

Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Niedersachsen berechtigenden Berufen auszuüben.

 



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