Berufsunfähigkeitsversicherung 

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Wenn Sie Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versicherer anmelden, wird er prüfen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gegeben ist, ob Sie überhaupt Versicherungsschutz haben und ob Sie nicht zufällig bei Antragstellung Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben. Böse Zungen behaupten, dass bei manchen Versicherern die ausführliche Antragsprüfung erst im Leistungsfall stattfindet.

Den ersten Nachweis der Berufsunfähigkeit haben Sie zu führen. Die Behauptung alleine reicht natürlich nicht aus. Sie müssen den Versicherer bei der Bearbeitung unterstützen - also gewissermaßen mitwirken. Dies nennt man Mitwirkungspflicht. Welche Mitwirkungspflichten Sie haben, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. In der Regel sind dies folgende:

  • Darstellung der Berufsunfähigkeitsursache
  • Einreichung ärztlicher Unterlagen, aus denen die Ursache, der Beginn, der Verlauf und die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit hervorgeht.
  • Benennung von Ärzten, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc.
  • Ausführliche Darstellung der beruflichen Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit

Darüber hinaus erteilen Sie dem Versicherer die Erlaubnis, sich bei diversen Stellen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand und Ihre Krankenhistorie einzuholen. Wem diese Generalvollmacht zu umfassend ist, kann laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs diese Erlaubnis auch von Fall zu Fall erteilen und die Einsicht der Auskünfte vor der Weitergabe an den Versicherer fordern. Die Ablehnung einer Vollmacht hindert den Versicherer bei der Leistungsprüfung und kann somit zu einer berechtigten Leistungsablehnung führen, da Sie durch die Auskunftsverweigerung Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Zu Ihren Mitwirkungspflichten gehört es auch, sich auf Anordnung des Versicherers durch von ihm beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen. Dies ist jedoch nicht mit der so genannten Arztanordungsklausel zu verwechseln. Bei der ärztlichen Anordnungsklausel geht es nicht um Untersuchungen, sondern um Behandlungen. Denn in manchen Versicherungsbedingungen gehört auch die Durchführung einer von einem Arzt empfohlenen Behandlung zur Mitwirkungspflicht. Bei einer schweren Operation, von der sich der behandelnde Arzt eine "durchaus mögliche Heilungschance" verspricht, mag der eine oder andere diesen Mitwirkungspflichten nicht mehr so gerne nachkommen. Mittlerweile verzichten einige Versicherer ganz oder in Teilen auf diese Mitwirkungspflicht.

 

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