Berufsunfähigkeitsversicherung 

Das (befristete) Leistungsanerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ist die Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, teilt der Versicherer dies dem Kunden mit. Das Ergebnis kann eine Anerkennung oder eine Ablehnung der Leistung sein. Im Falle einer Ablehnung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich auf die Möglichkeiten in Bezug auf rechtliche Schritte und die einzuhaltenden Fristen hinzuweisen.

Eine Anerkennung kann unbefristet oder (sofern dies in den Versicherungsbedingungen vor dem 01.01.2008 vorgesehen war) befristet erfolgen. Bei Vertragsabschlüssen seit dem 01.01.2008 steht den Versicherern die Möglichkeiten einer befristeten Anerkennung nur einmalig zu (siehe VVG 2008: § 173 Anerkenntnis). Bei alten Verträgen haben sich die Versicherer im Kundeninteresse teilweise selbst beschränkt. Denn es gab in der Vergangenheit durchaus Fälle, in denen mehrmals hintereinander eine befristete Anerkennung ausgesprochen wurde, ohne die Leistung abschließend und rechtlich bindend anzuerkennen.

Neben der Annerkennung steht dem Versicherer auch die Möglichkeit einer Rentenzahlung ohne Anerkennung der Leistungspflicht zu. Dies kann erfolgen, wenn sich die Leistungsprüfung in die Länge zieht und dem Kunden trotzdem kein Nachteil entstehen soll.

Vorherige Seite:
Nachweis der Berufsunfähigkeit
Nächste Seite:
Das Nachprüfungsverfahren

 



Alle Inhalte von Berufsunfaehigkeitsversicherung unterliegen dem Urheberrecht. Also bitte nicht klauen, sondern selber bauen.
Beachten Sie die Nutzungsbedingungen; insbesondere den dortigen Haftungsausschluss.