|
Die Berufsunfähigkeits-
versicherung
Gesetzliche Versorgung
Private Vorsorgealternativen
Interna
|
Definition der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen RentenversicherungDie gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch den Begriff der Erwerbsminderung ersetzt. Details hierzu finden Sie im hier: Gesetzliche Absicherung > Erwerbsminderungsrente. Lediglich für die vor dem 02.01.1961 geborenen ist der Begriff Berufsunfähigkeit im § 240 des 6. Sozialgesetzbuches definiert. Hier der relevante zweite Absatz des Paragraphen: Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Wenn Sie also 6 Stunden täglich irgendetwas machen können, gehen Sie leer aus. Falls Sie drunter liegen, müssen die folgenden Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein:
Die Definitionen der Berufsunfähigkeit in der privaten und gesetzlichen Vorsorge sind also sehr unterschiedlich. Wenn Sie nach der oben genannten Definition in der Sozialversicherung berufsunfähig sind, erhalten Sie die halbe Erwerbsminderungsrente, sofern Sie denn überhaupt zum Kreise der Versicherten gehören.
|