Berufsunfähigkeitsversicherung 

Die abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Dies ist der wichtigste Passus in den Versicherungsbedingungen. Wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherer und dem Kunden kommt, dann sind meistens falsche Angaben im Antrag zum Gesundheitszustand oder aber Streitigkeiten zur Thema Verweisung der Grund. Doch worum geht es hierbei genau?

Grundsätzlich geht es um die Frage, ob Sie Ihren Beruf (so, wie er unmittelbar vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgestaltet war) nicht mehr ausüben können, dafür aber eine andere (vergleichbare) Tätigkeit. Ist dies der Fall, dann könnte der Versicherer Sie auf eine solche Tätigkeit "verweisen". So könnte beispielsweise der Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice eines Handelsunternehmens nach Verlust des Gehörs auf den rein schriftlichen Kundenservice verwiesen werden. In den Versicherungsbedingungen ließt sich dieses dann so: "Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte [...] außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht".

Es ist dabei unerheblich, ob die Tätigkeit, auf die sich der Versicherer beruft, in diesem oder einem anderen Unternehmen tatsächlich angeboten wird. So ist dem ertaubten Mitarbeiter unseres Beispiels nicht geholfen, da sein Unternehmen den Kundenservice zu 95% über das Telefon abwickelt und für den Mitarbeiter keinen Job zur Verfügung stellen kann.

Diesen Verweis auf eine theoretisch ausübbare Tätigkeit nennt man abstrakte Verweisung. In guten Versicherungsbedingungen wird dann auch auf diese abstrakte Verweisungsmöglichkeit verzichtet: "Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte [...] außerstande ist, seinen Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben". Vergewissern Sie sich, dass der Versicherer auch im Leistungsfall bei einer Nachprüfung auf die abstrakte Verweisung verzichtet.

 

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